Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken sind Inkassokosten nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassoinstitut gibt. Erstattungsfähig sind allerdings diejenigen Gebühren, die auch entstanden wären bei Beauftragung eines Rechtsanwalts.
( AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, nicht veröffentlicht )
Anmerkung: Dies betrifft gerade nicht unser Büro, da wir eine auf Inkasso spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sind. Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, dann beauftragen Sie am besten gleich eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Inkassokosten können erstattungsfähiger Verzugsschaden i.S. von § 286 BGB sein. Dies setzt jedoch voraus, dass aus der Sicht des beitreibenden Gläubigers besondere Umstände für die Annahme sprechen, dass die Beauftragung eines solchen Büros zum Erfolg führen kann. Sind solche besonderen Umstände nicht gegeben, so verstößt der beitreibende Gläubiger durch die Einschaltung eines Inkassobüros gegen seine Pflicht (§ 254 BGB), den Schaden so gering wie möglich zu halten. Besondere Umstände, die für die Einschaltung eines Inkassobüros sprechen, liegen nicht allein darin, dass der Schuldner nicht zahlt.
LG Berlin, Urteil v. 09.10.1986, 20 O 156/86 (Quelle: NJW-RR 1987, S.802)
Anmerkung: Dies betrifft nicht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes des auf Inkasso spezialisiert ist, wie zum Beispiel unser Büro
BVerwG, Beschluß v. 26.06.1990 - 1 B 117/89 (Münster) (Quelle:NJW 1991, S.58)
Anmerkung: Dies bedeutet, dass Ihre Forderung bei gerichtlicher Durchsetzung bei Inkassobüros vollständig außer Haus zu Rechtsanwälten gegeben wird. Es ist daher schneller, effektiver und günstiger gleich zu einem spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen, wie zum Beispiel unser Büro.
Der Rechtspfleger besitzt im Mahnverfahren eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich geltend gemachter Nebenforderungen. Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Gläubiger damit rechnen kann, der Schuldner werde leisten, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich wird. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Rechtsbeistandes neben denen des Prozessbevollmächtigten.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.1987, 10 W 7/87 (Quelle: Rpfleger 1987, S.509)
Anmerkung: Bei spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien wie unser Büro gibt es solche Probleme nicht. Vorgerichtliche Inkassokosten werden mit den Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren verrechnet. Es gibt also keine doppelten Kosten. Auch müssen Sie sich nicht vorher überlegen, ob Sie damit rechnen können, der Schuldner werde leisten.